§ 1 Allgemeines
- Der NB erwirbt einen Gebrauchsüberlassungsvertrag für die Golfanlage Gut Leimershof nach Maßgabe dieses Vertrages.
- Die KG legt die Arten der möglichen Nutzungsberechtigungen fest. Derzeit bestehen Nutzungsberechtigungen nach Maßgabe der als Anlage 1 (Seite 4) beigefügten Gebührenübersicht.
§ 2 Nutzungsrechte
- Die KG gewährt dem NB das nicht ausschließliche Recht, für die Dauer der Nutzungsberechtigung die Golfanlage Gut Leimershof (18 Spielbahnen und Übungsflächen, Driving Range, Putting Green, Außenanlagen und Clubhaus) zum Golfspielen unter Einhaltung der Pflichten nach diesem Vertrag und unter Beachtung der für den Spielbetrieb von der KG aufgestellten Regelungen sowie der hierzu ergangenen Anordnungen zu nutzen. Die KG verpflichtet sich, die Anlage stets in einem unter Berücksichtigung der Jahreszeiten ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Art der Nutzung ergibt sich aus der unterzeichneten Anlage 2 (Seite 5) zu diesem Vertrag.
- Das in Ziffer 1 gewährte Recht auf Nutzung der Golfanlage besteht nur dann, wenn der NB
a) die Platzreife besitzt und die grundlegenden Regeln der Golfetikette und des Golfspiels beherrscht, was jeweils durch die Bestätigung des Pros nachzuweisen ist oder eine Bestätigung über ein bereits vorhandenes Handicap seitens eines in- oder ausländischen Golfclubs beibringt. Ohne Platzreife dürfen nur die Übungsflächen, die Driving Range und das Putting Green benutzt werden.
b) die jährliche Spielgebühr bezahlt hat.
- Die KG bleibt unabhängig von der Einräumung der nach diesem Vertrage gewährten Nutzungsrechte berechtigt, die Nutzung der Golfanlage auch Dritten einzuräumen.
§ 3 Vertragsdauer und -wechsel
- Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, danach auf unbestimmte Zeit.
- Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.
- Bei Nutzungswechsel muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Laufzeitende ein Antrag schriftlich eingereicht werden. Mit dem Wirksamwerden des Wechsels beginnt eine neue Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten.
§ 4 Keine Übertragung der Nutzungsberechtigung auf Dritte
- Der NB ist nicht berechtigt, die Nutzungsberechtigung auf Dritte zu übertragen.
- Stirbt der NB, endet der Vertrag ohne benötigte Kündigung.
§ 5 Vergütung
Für die eingeräumten Nutzungsrechte bezahlt der NB eine jährliche oder monatliche Spielgebühr nach Maßgaben des § 6 und Anlage 1, Seite 4.
§ 6 Jährliche und monatliche Spielgebühr
Die Spielgebühr wird jährlich im Voraus zum 1. des Monats eines jeden Jahres von der KG eingezogen oder wird vom NB bis zum Fälligkeitsdatum überwiesen. Bei monatlicher Zahlung verpflichtet sich der NB der KG für die Dauer des Gebrauchsüberlassungsvertrags eine Bankeinzugsermächtigung zu erteilen. Einzug jeweils zum 1. des Monats für die Dauer des Gebrauchsüberlassungsvertrags. Die Spielgebühr ergibt sich aus Anlage 1 (Seite 4) zu diesem Vertrag, sie wird wesentlicher Vertragsbestandteil. Die KG ist berechtigt, die jährliche Spielgebühr zu ermäßigen oder zu erhöhen. Erhöhungen werden nur dann wirksamer Vertragsbestandteil, wenn sie die KG dem NB bis zum 10. September eines Jahres mit Wirkung für das Folgejahr bzw. die Folgejahre schriftlich mitgeteilt hat.
§ 7 Aufrechnung und Minderung
- Gegen Zahlungsansprüche der KG können Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig zuerkannter Forderungen geltend gemacht werden.
- Der NB kann die jährliche Spielgebühr nicht zurückfordern, wenn er die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise nicht ausübt, unabhängig davon, ob die Gründe in seiner Person liegen oder nicht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass aufgrund der Regelung in § 2.2. eine Nutzung des Golfplatzes durch den NB nicht möglich ist. Ferner gilt dies, wenn der Spielbetrieb aus nicht von der KG zu vertretenden Gründen vorübergehend unmöglich wird, z. B. im Falle höherer Gewalt, Vandalismus usw. Die KG ist berechtigt, den Spielbetrieb zu untersagen, wenn seine Fortsetzung aufgrund ungünstiger Witterungsverhältnisse Gefahren für die Anlage erkennen lässt. Auch in diesem Fall hat der NB kein Rückforderungsrecht.
§ 8 Schadenshaftung
- Die KG haftet nicht für Schäden, die der NB im Rahmen der Benutzung erleidet.
- Darüber hinaus haftet die KG nur als Haus- und Grundbesitzer nach gesetzlichen Vorschriften. Eine Haftung für Schäden durch rechtswidrige Eingriffe Dritter bzw. infolge höherer Gewalt ist ausgeschlossen.
§ 9 Schadensersatz und außerordentliche Kündigung
- Schadensersatzansprüche des NB gegen die KG sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung des Vertrages durch die KG beruhen. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen des NB gegen die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, kann die KG den Vertrag fristlos kündigen. Das gleiche Recht steht umgekehrt dem NB zu.
- Die KG hat das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages insbesondere, wenn der NB ungeachtet zweier Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommt und nach der zweiten Mahnung eine Frist von einer Woche verstrichen ist. Ferner ist die KG zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der NB in schwerwiegender Weise und trotz Abmahnung wiederholt gegen die für die Benutzung geltenden Regeln verstößt oder den Spielbetrieb betreffende Anordnungen der KG missachtet.
- Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch die KG erfolgt keinerlei Erstattung der schon geleisteten jährlichen Spielgebühr.
§ 10 Sonstiges
- Für den Fall, dass die KG den Besitz und die Rechte an der Golfanlage auf einen Dritten überträgt, stimmt der NB bereits jetzt der Übertragung dieses Vertrages auf einen Dritten zu.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Regelung ist so zu ersetzen, dass der mit ihr beabsichtigte wirtschaftliche Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen erreicht wird.
Anlage 1 - Stand: 01.01.2026
| Nutzungsart |
jährlich |
monatlich |
| Einzelnutzung | 1375,- EUR | 116,50 EUR |
| Teilnutzung | 985,- EUR | 84,- EUR |
| Nutzung 180 Bahnen | 699,- EUR | -- |
| Berufseinsteiger | 599,- EUR | 51,50 EUR |
| Junge Erwachsene | 740,- EUR | 64,- EUR |
| Schüler/Azubi/Student | 250,- EUR | 23,- EUR |
| Zweitnutzung | 699,- EUR | 60,- EUR |
| DGV-Ausweis mit Stammblattverwaltung | 63,- EUR | --- |
| Caddy-Schrank, groß ohne Stromanschluss | 120,- EUR | 10,- EUR |
| Caddy-Schrank, groß mit Stromanschluss | 180,- EUR | 15,- EUR |
| Caddy-Schrank, klein ohne Stromanschluss | 96,- EUR | 8,- EUR |
| E-Cart Stellplatz mit Stromanschluss | 570,- EUR | --- |
Erläuterungen der Nutzungsarten - Stand: 01.01.2026
Einzelnutzung ab 40 Jahren:
Ordentlicher Nutzer mit uneingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag. Nutzung der Vorteile der Golfregion Franken.
Teilnutzung:
Eingeschränktes Spielrecht von Montag bis Freitag 13:00 Uhr. Spielen am Wochenende, reguläres GF -10%.
Nutzung 180 Bahnen:
Eingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag für 180 Bahnen (freie Kombination aus 18 Loch und 9 Loch Runden). Einmalige Verlängerung möglich. Es müssen Startzeiten gebucht werden. Anmeldepflicht vor Spielbeginn im Sekretariat. Nach Ablauf des Spielrechts kann gegen Greenfee (10% Rabatt auf den regulären GF-Preis) gespielt werden. Die 180 Bahnen müssen während einer Vertragsperiode (12 Monate) abgespielt werden und können nicht in eine neue Vertragsperiode übernommen werden.
Azubi - Student:
Uneingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag. Ein Nachweis des Ausbildungsplatzes oder des Studiengangs ist jährlich erforderlich.
Junge Erwachsene bis 30 - 40 Jahren:
Uneingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag.
Berufseinsteiger bis 30 Jahren:
Uneingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag.
Zweitnutzung:
Uneingeschränktes Spielrecht von Montag bis Sonntag. Diese Nutzungsform kann nur gewählt werden, wenn eine Voll-Mitgliedschaft in einem anderen anerkannten Golfclub mit min. 18 Loch in Kombination mit einem gültigen DGV-Ausweis mit regionaler „R“ – Kennzeichnung vorliegt.
Familiennutzung:
Ehepartner und alle geradlinigen Familienmitglieder können zusammen diese Nutzungsart wählen. Das Familienoberhaupt zahlt die volle gewählte Jahresspielgebühr. Der Ehepartner erhält 10% Rabatt auf seine individuell gewählte Nutzungsart. Die Kinder (ab dem 18. Lebensjahr) erhalten 5% auf ihre individuell gewählte Nutzungsart. Diese Nutzungsart ist nur mit einer Bankeinzugsermächtigung wählbar. Der Kontoinhaber ist gleichzeitig das Familienoberhaupt.
Eine Nutzungsart für Kinder und Jugendliche ist nicht aufgeführt, da alle Kinder und Jugendliche eines Elternteils bei einer Einzelnutzung bis zum 17. Lebensjahr kostenfrei spielen. Mitgliedschaft nur für Kinder und Jugendliche auf Anfrage.